ChaKA e. V.

ChaKA-Chancen für Kinder im Alltag e.V.
Der im Februar 2008 gegründete gemeinnützige Verein „ChaKA-Chancen für Kinder im Alltag e.V.“ ist eine Hilfsorganisation im Kampf gegen Kinderarmut. Es wird angestrebt, zur Verbesserung der Lebensverhältnisse sozial schwacher Kinder und damit zur Chancengleichheit beizutragen.

Bis zum 31.12.2018 gab es insgesamt Spenden in Höhe von 337.000 Euro, davon konnte fast der ganze Betrag sozial schwachen Kindern zu Gute kommen.

Werden Sie Mitglied mit einem jährlichen Mindestbeitrag von 60€ oder spenden Sie für die Kinder unserer Stadt.

Satzung des Vereins ChaKA – Chancen für Kinder im Alltag

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „ChaKA – Chancen für Kinder im Alltag“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wilhelmshaven.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins, Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Lebensverhältnisse für Kinder und die Förderung der Chancengleichheit. Dazu gehört die Förderung der Zusammenarbeit aller diesem Ziel verpflichteter Institutionen, Personen sowie gesellschaftlicher Gruppierungen wie kommunale Verwaltung, Polizei und Justiz, Verbände, freie Träger der Sozialarbeit, karitative und konfessionelle Organisationen und Vereine zur Unterstützung der interdisziplinären Arbeit auf diesem Gebiet.

(2) Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch:

1. Information der Bevölkerung sowie der in Absatz 1 genannten Institutionen, Personen und gesellschaftlichen Gruppierungen, freien Träger, Organisationen und Vereine über Neuerungen, richtungweisende Modellprojekte, Veröffentlichungen, aktuelle Entwicklungen und Erfordernisse auf dem Gebiet der Lebensbedingungen für Kinder durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit.

2. Förderung von modellhaften Projekten, z. B. in den Bereichen Kinder- und Jugendarbeit und Kinder- und Jugendfreizeit sowie der Bildungs-, Ausbildungs-, Familien-, Frauen-, Kultur-, Migrations-, Wohn- und Städtebaupolitik.

3. Auszeichnung von Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist politisch unabhängig und weltanschaulich neutral.

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Spenden und sonstige Zuwendungen sind ausschließlich für Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Nummer 1-3 der Satzung zu verwenden.

(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine GewinnanteiIe und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Unbeschadet hiervon können Aufwandsentschädigungen nach Weisung des geschäftsführenden Vorstandes gewährt werden.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:
1. juristische Personen,
2. natürliche Personen, die voll geschäftsfähig sind,
3. Behörden, Dienststellen und – von Nrn. 1 und 2 nicht erfasste – nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen und teilt seine Entscheidung der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung; gegen die Ablehnung steht der oder dem Betroffenen die Beschwerde an den Vorstand zu. Dieser entscheidet endgültig.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig; er muss wenigstens zwei Monate vorher schriftlich erklärt werden und beim Vorstand eingegangen sein. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand bei Handlungen, die sich gegen die Interessen des Vereins richten oder gegen diese Satzung verstoßen, beendet werden (Ausschluss). Die Beschwerde an den Vorstand über die getroffene Entscheidung ist zulässig. Dieser entscheidet endgültig.

(4) Der Verein kann natürlichen Personen, die sich beispielhaft und richtungweisend um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, und sie trifft keine Beitragspflicht.

§5

Beiträge und andere Vermögenszuwendungen

(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag, der jährlich zu entrichten ist (Jahresbeitrag), zu zahlen. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Einzelheiten ergeben sich aus der Beitragsordnung.

(2) Neben den Beiträgen finanziert sich der Verein aus anderen Vermögenszuwendungen wie z. B. Spenden und Bußgeldern.

§6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. der Beirat.

§7

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden, 1)
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Schriftführer,
5. einem Beisitzer.

(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung sowie die Kassen- und Vermögensverwaltung.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er legt die Grundsätze und Richtlinien für die Leitung und Arbeit des Vereins fest. Die Vorstandssitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

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1) Soweit nur die männliche Form verwendet wird, gilt die Bezeichnung in dieser Satzung stets für männliche und weibliche Personen.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

(5) Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und eine Vorschau für das neue Geschäftsjahr vorzulegen.

(6) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 8

Kassenprüfung

Zwei KassenprüferInnen werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat des Vereins angehören. Eine Wiederwahl ist höchstens einmal zulässig. Sie prüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Prüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen; über die Ergebnisse ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Sie beschließt vor allem über

1. Entlastung und Wahl des Vorstandes; Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
2. Satzungsänderungen,
3. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
4. Berufung der Beiratsmitglieder,
5. Ernennungen von Ehrenmitgliedern.

(2) Die Versammlung der Mitglieder beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied sowie jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Jedes Vereinsmit-
glied kann daran teilnehmen. Die Mitglieder sind von dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich per E-Mail order durch Postübersendung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuladen, bei besonderer Eilbedürftigkeit mit einer Frist von einer Woche vor dem Versammlungstage. Über die Eilbedürftigkeit entscheidet der Vorstand.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(6) Näheres kann eine Versammlungs- und Wahlordnung bestimmen.

§ 10

Beirat

Der Beirat soll den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

§ 11

Satzungsänderung und Auflösung

(1) Eine Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen güItigen Stimmen beschlossen werden. Dies gilt auch für eine Zweckänderung.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wilhelmshaven – Fachbereich Jugend. Das Vermögen ist dort ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 12

Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe

Alle Organe des Vereins geben sich eine Geschäftsordnung.